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Zur Diskussion der Zügigkeit
Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen. Sind achtzügige Stadtteilschulen noch händelbar. Bieten dieses Schulen noch Geborgenheit und kann dort noch eine Lernstruktur gebildet werden, die für Schülerinnen und Schüler förderlich ist? Barbara Riekmann und Andrea Runge haben die Thematik weitreichend beleuchtet und sind zu einem eindeutigen Fazit gekommen.
Stellungnahme
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Presseinformation zur Bekanntgabe der Anmeldezahlen an den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2019/20
Eine oberflächliche und ideologisch geprägte Interpretation! Welche Zweigliedrigkeit wollen wir?
Man muss sich schon die Augen reiben, wenn der Rückgang der Anmeldequote an den Gymnasien um 2,3% für das Schuljahr 2019/20 als Bestätigung für das Funktionieren des zweigliedrigen Schulsystems gefeiert wird. Die dahinter stehende Interpretation geht von einem Verständnis der Gemeinschaftsschule aus, das wir nicht teilen. Bewahrt werden sollen das selektive Schulsystem und Mechanismen, angeblich ungeeignete Schülerinnen und Schüler vom Gymnasium fernzuhalten. Überspitzt ausgedrückt wird dabei der Gemeinschaftsschule die Funktion zugewiesen, den „Rest“ zu beschulen und auf das Berufsleben vorzubereiten.
Die vollständige Presseinformation
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Presseinformation zum Bericht OECD-Studie "Bildung auf einen Blick 2019"
Schleswig-Holsteins Schulpolitik hat eine falsche Orientierung
Schleswig-Holstein fehlt es an Hochqualifizierten - das sollte uns aufrütteln!
Doch unsere Bildungsministerin Karin Prien relativiert und beschwichtigt: „Die Zahlen dürfen uns nicht zufriedenstellen, aber man muss sie auch richtig lesen.“ (Zitat: KN vom 12.9.19)
Ihre Konsequenzen daraus: Fehlanzeige. Das ist auch nicht überraschend, weil konstruktive Maßnahmen zur Verbesserung der kritischen Situation die aktuelle Schulpolitik der Landesregierung als falsch entlarven würden.
Die vollständige Presseinformation
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Susanne Thurn hat zur Eröffnung des GGG Landeskongresses 2019 den folgenden Vortrag gehalten.
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Lars Meyer und Bianka Ledermann berichten vom "Werkstatt-Tag - Demokratie im Quartier, das Fortbildungsinstitut der GGG NRW "Forum Eltern und Schule" (FESCH) in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung NRW veranstaltet hat. Gemeinsam mit seiner Frau Elke Büdenbender besuchte Bundespräsident Frank Walter Steinmeier den Werkstatt-Tag: Sie arbeiteten und diskutierten mit.
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Rainer Dahlhaus macht Vorschläge, wie die mit der Formel 25-3-1,5 25 (25 Schüler*innen in inklusiv arbeitenden Klassen - davon 3 Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf - 1,5 Lehrer*innenstellen) geweckten Erwartungen umgesetzt werden können. Das kostet Geld!
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Als die Landesregierung im Juli 2018 das Eckpunktepapier zur Neuausrichtung der Inklusion vorstellte, hofften viele Schulen zumindest auf kleinere Klassen und bessere personelle Voraussetzungen. Dann kam im Oktober der Durchführungserlass...
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Werner Kerski berichtet von einem Treffen von Schullleitungen von Sekundar- und Gesamtschulen mit Teilstandorten. Diese beklagen zu recht die fehlende Unterstützung zur Bewältigung ihrer besonderen Probleme.
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- aktuell in der Stadt Hannover
Presseerklärung v. 22.02.2019
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Presseinformation vom 22.2.2019 zum Antrag der AfD-Fraktion bezüglich einer Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Neben Schleswig-Holstein haben weitere Bundesländer wie z.B. Baden-Württemberg und Berlin die Gemeinschaftsschule eingeführt. Gemeinsam ist allen die Idee des längeren gemeinsamen Lernens und zwar für die gesamte Sekundarstufe I.
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Presseinformationen vom 11.02.2019
zum SPD/SSW-Antrag, Notenzeugnisse auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erteilen
Es gilt, endlich mit der als falsch und kontraproduktiv erkannten Praxis der Notengebung Schluss zu machen und nicht sie noch auszubauen! Sie müssen durch Berichts- und Kompetenz-Zeugnisse ersetzt werden.
Lesen Sie die ganze Presseinformation! Presseerklärung v. 11. 02. 2019
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– alle Schülerinnen und Schüler in den Blick nehmen
Presseerklärung vom 27. 01. 2019
Am 26.1.2019 beschäftigte sich der erweiterte Landesvorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft Gesamtschule (GGG) im Rahmen seiner jährlich stattfindenden Klausurtagung mit dem Thema Oberstufen an Gemeinschaftsschulen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sich darin einig, dass die aktuelle Diskussion bezüglich einer Neujustierung der Oberstufe zu eng geführt wird und damit die Chancen auf eine wirkliche Reform vertan werden.
Lesen Sie die ganze PE! Presseerklärung v. 27. 01. 2019
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Die GGG NRW nimmt
Stellungnahme zur vierten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Die Änderung wird notwendig wegen der Umstellung von G8 auf G9.
Synopse zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
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Die GGG NRW hat zusammen mit der Landeselternschaft der integrierten Schulen (LEiS) eine
Vorstoß zur Änderung des Schulgesetzes
unternommen und den Landtagsfraktionen übermittelt. Anlass sind die gravierenden Mängel bei der Inklusion.
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Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:
1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule
In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:
§ 23 Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.
Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:
(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.
2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)